Rücktrittsrechte

1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer Woche
schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn,

  • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes
    abgegeben hat,
  • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines
    sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
  • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum
    Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
  • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
    Angehörigen dienen soll.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der
Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach
Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später
ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.

Eine an den Immobilienmakler gerichtet Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag.

Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels)
genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine
Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit dem Zusatz, der die Ablehnung der
Verbrauchers erkennen lässt.

2. Rücktrittsrecht bei »Haustürgeschäften« nach § 3 KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben, noch die
Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst
angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer
Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine »Urkunde« ausgefolgt wurde,
die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages
notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.

Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher das
Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt
der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn
nach, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der
Verbaucher die Urkunde erhält.

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist
gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

ANMERKUNG: Nimmt der Verbraucher z. B. aufgrund eines Inserat es des
Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und
daher – gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß § 3
KSchG.

3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich
zurücktreten, wenn

  • ohne seine Veranlassung,
  • maßgebliche Umstände,
  • die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
  • nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.

Maßgebliche Umstände sind

  • die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
  • steuerrechtliche Vorteile,
  • eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den
Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das
Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

  • Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den
    Vertragsverhandlungen.
  • Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht
    abdeckbar).
  • Angemessene Vertragsanpassung.

4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG

Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten
an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw.
Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei
denen Vorauszahlungen von mehr als 150,– Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten
sind.

Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger
nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:

  1. den vorgesehenen Vertragsinhalt;
  2. der vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut (wenn die
    Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6. Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll)
  3. den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c; (wenn die
    Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodel im geförderten Mietwohnbau)
    erfüllt werden soll)
  4. den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit (wenn die
    Sicherungspflicht schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garantie,
    Versicherung) erfüllt werden soll)
  5. gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4
    (wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§
    9 und 10) erfüllt werden soll (Ratenplan A oder B))

Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die
oben in Pkt. 1–5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informationen
erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des
Vertrages.

Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von
den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem
Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14
Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der
Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung
über das Rücktrittsrecht erhält.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über
das Unterbleiben der Wohnbauförderung.

Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich
erklären.

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag.

Die Absendung der Rücktrittserklärung (Musterformular als PDF) am letzten Tag der Frist (Datum des
Poststempels) genügt.

Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine
Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des
Verbrauchers erkennen lässt.